Ihre Vorteile als Mitglied

  • Sozial gestaffelte gerechte Mitgliedsbeiträge
  • Hohe fachliche Kompetenz und persönliche Betreuung
  • Verlängerte Abgabefristen
  • Übernahme der vollständigen Abwicklung mit dem Finanzamt
  • Wir sorgen für Steuergerechtigkeit unserer Mitglieder
  • Sie brauchen sich keine Sorgen mehr um Ihre Steuerangelegenheiten zu machen

Wer Mitglied werden kann

Als Lohnsteuerhilfeverein unterliegen wir einer gesetzlichen Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz), die genau festlegt, wen wir betreuen dürfen.

Entsprechend der gesetzlichen Steuerberatung Befugnis dürfen Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Steuerhilfe leisten, wenn sie eine natürliche Person sind und ausschließlich:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn und Gehalt) oder
  • Sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen laut § 22 Nr. 1 des EStG (z.B. Renten, Altersvorsorge) oder
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen laut § 22 Nr. 1a des EStG (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.

Sowie:

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen
  • Sonstigen Einnahmen, wie z. B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum
Wichtig: Allerdings darf dabei die Summe der vorgenannten Einnahmen (Vermietung, Kapital, Sonstige) bei ledigen Personen 18.000 Euro, sowie bei verheirateten Paaren 36.000 Euro nicht überschreiten.

Dagegen gibt es bei nichtselbständigen Einkünften (Lohn und Gehalt) und Renten keine finanzielle Grenze nach oben hin.
Mitgliedschaft Beratung

Unsere Gebührentabelle

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist sozial gestaffelt und richtet sich nach Ihrem Jahreseinkommen.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Jahreseinnahmen zusammen:

  1. Bruttoarbeitslohn/-löhne
  2. Sonstige Einnahmen wie z.B. Renten, Versorgungsbezüge
  3. Lohnersatzleistungen, steuerfreie Einnahmen, Jahresmieteinnahmen
  4. Einnahmen aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften
  5. Einnahmen aus gesonderter Feststellung (z.B. Grundstücksgemeinschaften)

Bei Zusammenveranlagung werden die Einnahmen beider Ehegatten zusammengerechnet.

Beispiel 1

Jahresbruttolohn: 42.000 EUR

Ihr Beitrag: 140,00 EUR

Beispiel 2 (Ehepaar)

Partner 1: 42.000 EUR + Partner 2: 20.000 EUR

Gemeinsam: 62.000 EUR

Ihr Beitrag: 180,00 EUR

Wir beraten Sie gerne, wie hoch Ihr Beitrag genau ist, falls Sie sich unsicher sein sollten.

Jetzt beraten lassen

Fragen zur Mitgliedschaft

Das geht ganz einfach:

Sie können sich bei uns per Mail/ Telefon/Fax oder auch persönlich melden. Anschließend vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen, je nachdem wo Sie wohnen. Falls Sie nicht aus der Umgebung kommen, gibt es nach Wunsch die Möglichkeit sich über Teams kennenzulernen.

Der nächste Schritt wäre es, dass Sie die Beitrittserklärung unterschreiben und uns per Post zurücksenden.

Dabei wird Ihnen der jährliche Beitrag natürlich genannt. Das war es auch schon. Anschließend sind Sie Mitglied in unserem Verein und wir können u.a. mit der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung beginnen.

Vorab jeglicher Beratung überprüfen wir, ob Sie mit Ihren Einkünften der gesetzlich geregelten Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG unterliegen. Dementsprechend ist die Beratung über den Lohnsteuerhilfeverein möglich oder nicht.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags liegt zwischen 35,00 Euro und 550,00 Euro pro Jahr und ist sozialgestaffelt, entsprechend Ihrer Jahreseinnahmen. Sollten Sie zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung haben, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag dementsprechend (schauen Sie auf unserer Website unter der Rubrik BEITRÄGE für Beispiele).

Auch Kündigungen gehören zu einer Mitgliedschaft dazu. Das wäre zwar traurig, aber solche Entscheidungen akzeptieren wir natürlich.

Sie können immer zum Jahresende kündigen, also zum 31.12., aber Ihre schriftliche Kündigung muss bis spätestens zum 30. September des jeweiligen Jahres bei uns eingehen. Ist dies nicht der Fall, wird Ihre Kündigung erst zum Ende des Folgejahres wirksam.

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Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch. Wir freuen uns auf Sie!

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